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Die Geschichte des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das 20. Jubiläum
Das Jahr 2020 geht langsam seinem Ende zu, womit die meisten von uns nach diesem turbulenten Jahr mehr als einverstanden sind. Bevor wir in das nächste Jahr starten, blicken wir in diesem Artikel 20 Jahre zurück.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) feiert nämlich sein 20. Jubiläum. Bei diesem Gesetz handelt es sich um eins der wichtigsten Gesetze der Energiewirtschaft und das zentrale Gesetz der Energiewende. Aber wie ist es entstanden und was steckt dahinter?
Die Einführung des Gesetzes wurde angestoßen, um den Vorrang erneuerbarer Energien sowie die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) zu gewährleisten. Am 29. März 2000 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz final beschlossen, und am 1. April 2020 ist es dann in Kraft getreten.
Ziel des EEG
Das Ziel dieses Gesetzes wurde in der Präambel verschriftlicht „Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der Europäischen Union und Bundesrepublik Deutschland den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.“ (Stand Jahr 2000).
In der Grafik können wir erkennen, dass der Anteil an erneuerbaren Energien (in grün) des Primärverbrauchs von 2000 auf 2010 in Deutschland erheblich gestiegen ist und das Ziel der Verdopplung damit sogar überschritten werden konnte. Im Vergleich hatten die erneuerbaren Energien vor 20 Jahren gerade einmal einen Anteil von ca. 5% an der deutschen Stromproduktion, während sie im Jahr 2020 schon mehr als 50% ausmachen.
Gesetzesinhalte (im Jahr 2000)
Das EEG hat unter anderem die Abnahme- und Vergütungspflicht von Strom der aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde, verordnet. Damit wurden Netzbetreiber dazu verpflichtet, Strom aus EEG geförderten Anlage abzunehmen und zu vergüten. Zudem wurde definiert, dass dieser Strom immer als erstes abgenommen werden muss, bevor die Netzbetreiber Strom aus herkömmlichen Kraftwerken beziehen durften. Eine ähnliche Bedingung wurde auch im Rahmen der Kraftwärmekopplung, nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) geschaffen.
Im Umkehrschluss bedeutete es für die Betreiber von erneuerbaren Anlagen, dass ihr produzierter Strom am Markt als erstes abgenommen wurde und sie für jede eingespeiste Kilowattstunde garantiert eine Vergütung erhalten würden.
Gesetzesentwicklung bis hin zur EEG-Umlage
Bevor es die EEG-Umlage gab (die auf der Endkundenabrechnung erschein, wurde die Stromabnahme der erneuerbaren Anlagen durch einen physikalischen Belastungsausgleich bemessen. Die Netzbetreiber mussten also laut diesem Prinzip die Menge an Kilowattstunden erneuerbarer Energie beziehen, die bundesweit den Anteil an Erneuerbaren ausmachte. Zum Beispiel hätte Netzbetreiber A einen Anteil von 10% des abgenommenen Stroms aus erneuerbaren Energien beziehen müssen, wenn der bundesweite Anteil von Erneuerbaren im Verhältnis zu anderen Energiequellen 10% entsprach.
Die Herausforderung dieser Regelung bestand darin, dass Strom regional an Netzbetreiber abgegeben wird. Während in bestimmten Regionen viele Erneuerbare Anlagen standen, war das in anderen nicht der Fall. Von den Netzbetreibern eine gleichmäßige Abnahme- und Vergütungspflicht zu verlangen, war in der Praxis daher nicht dauerhaft umsetzbar.
Aus diesem Grund wurde der physikalische Belastungsausgleich zu einem finanziellen Belastungsausgleich umgewandelt, der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV). Diese hatte bereits die Eigenschaften der EEG-Umlage, die wiederum erst 2003 in Kraft trat. Damit wurden die geförderten Anlagen durch Subventionierungen die den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden finanziert. Diese Belastung der Förderungsfinanzierung durch die Kunden wurde über die Jahre mehrfach kritisiert.
Durch die Novellierung des EEG am 22.12.2016 wurde die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach §§ 63 ff. wirksam. Diese besagt, dass besonders Strom-kostenintensive Unternehmen und Schienenbahnunternehmen, die durch die erhöhten Strompreise der Energiewende betroffen sind, entlastet werden. Das sorgte dafür, dass Unternehmen mit hohem Energieaufwand eine deutliche finanzielle Erleichterung verspürten.
Die Zukunft des EEG
Am 1. Januar 2021 gehen einige Anlagen wie die Windkraftanlage Ochsenwerder aus der EEG-Förderung ins sog. POST-EEG. Eine staatliche Unterstützung gibt es zum jetzigen Zeitpunkt für diese Anlagen noch nicht. Sollte es in den nächsten 1 bis 2 Jahren nicht gelingen, einen wirtschaftlichen Betrieb über den Lition Energiemarktplatz gewährleisten zu können, muss diese noch voll funktionstüchtige Windkraftanlage wahrscheinlich abgerissen werden.
Was könnte man anders machen? Würde es die EEG-Umlage nicht mehr geben, könnte man z.B. stattdessen den CO2-Ausstoß besteuern, dadurch den Stromendverbraucher entlasten und diese Einnahmen in das Konto der EGG fließen lassen. Somit würde die Belastung aus die größten Verursacher von Treibhausgasen fallen.
Ganz so weit wurde für das nächste Jahr noch nicht gedacht. Die EGG-Novelle 2021 beinhaltet allerdings bereits weitere wichtige Bedingungen. Z.B. wird sie die Menge des geförderten Anlagenbaus in Deutschland vorschreiben. Die Bundesregierung hat eine Deckelung der EEG-Umlage auf 6,5 Cent/kWh im Jahr 2021 festgelegt. Im Vergleich zum Vorjahr ist sie dadurch um rund 4% gesunken. In Carsten Eckarts Artikel “Was macht die Energiewende 2021 anders”, erfahrt ihr noch mehr zu den neuen Regelungen.
Wir hoffen ihr konntet einen Rückblick über die Entstehung und Entwicklung des EEG dazugewinnen.
Welche Energiequelle heute am günstigsten ist, erfahrt ihr in diesem Artikel:
Habt ihr euch das auch schon immer gefragt? Wir klären auf, warum Strom eigentlich fließt!
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